PICKERL-ÜBERPRÜFUNG
(§ 57A) in Mondsee
Ihre Vorteile bei uns
- Überprüfung von Fahrzeugen aller Marken
- schnelle Terminvergabe
- geschulte und autorisierte Mitarbeiter
- persönliche Beratung
- rasche Abwicklung
Bei der § 57a-Begutachtung gilt die 3-2-1-Regel. Das bedeutet, dass die Pickerl-Überprüfung nach folgenden Zeiträumen fällig ist:
• bei Neuwagen drei Jahre nach der Erstanmeldung
• die zweite Überprüfung nach zwei weiteren Jahren
• anschließend jährlich
Auf dem Pickerl auf Ihrer Windschutzscheibe sind Jahr und Monat der nächsten fälligen Pickerl-Überprüfung eingestanzt.
Für private PKW gibt es in Österreich eine Toleranzfrist von 4 Monaten, um das Pickerl zu überziehen. Allerdings gilt diese Frist nur innerhalb Österreichs. Wenn Sie ins Ausland fahren, müssen Sie die Überprüfung fristgerecht durchführen. Beachten Sie, dass bei abgelaufenem Pickerl in Österreich Strafen von bis zu 5.000 € drohen können. Außerdem ist es wichtig zu wissen, dass die Überprüfung höchstens einen Monat vorverlegt werden darf.
Folgende Positionen werden im Rahmen der § 57a-Überprüfung kontrolliert:
- Bremsen und Bremsanlagen
- Lenkvorrichtung und Lenkrad
- Sichtverhältnisse (Scheiben, Spiegel, Defroster, …)
- Leuchten, Rückstrahler und weitere elektrische Anlagen
- Räder, Reifen, Aufhängungen und Achsen
- Fahrgestell
- Motor
- Ausstattung (Sicherheitsgurte, Airbag, …)
- Umweltbelastung
Für Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen, gibt es noch weitere Prüfpunkte.
- Zulassungsschein
- bei Spezialanpassungen wie z. B. Sportauspuff: Genehmigungen oder Gutachten
- bei nicht zugelassenen Fahrzeugen: Typenschein bzw. Genehmigungsdokument
- bei historischen Fahrzeugen: Fahrtenbuch der letzten zwei Jahre, Genehmigungsdokument